Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Beschluss (GASP) 2025/814 des Rates vom 25. April 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. L 2025/814 vom 28.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2015 den Beschluss (GASP) 2015/1333 1 angenommen.
(2) Am 16. Januar 2025 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2769 (2025) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens bekräftigt und festgestellt hat, dass die Situation in Libyen nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt.
(3) Mit der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates wurden zwei Ausnahmen vom Waffenembargo eingeführt sowie ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Liste für diejenigen, für die Einreisebeschränkungen oder das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen oder beides gelten.
(4) Außerdem wird mit der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates der Umfang der Maßnahmen gegen die libysche Investitionsbehörde (Libyan Investment Authority, LIA) geändert.
(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(6) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Absätze angefügt:
"(5) Artikel 1 gilt nicht für jedwede technische Hilfe oder Ausbildung durch die Mitgliedstaaten für libysche Sicherheitskräfte, die ausschließlich dazu bestimmt ist, den Prozess der Wiedervereinigung der libyschen Militär- und Sicherheitseinrichtungen zu fördern, oder für die vorübergehende Einfuhr von Waffen oder anderen Militärgütern nach Libyen, die ausschließlich zur Verwendung durch nicht-libysche Erbringer solcher technischen Hilfe und Ausbildung bestimmt sind, für die Bereitstellung dieser Hilfe oder für deren Einsatz zu Schutzzwecken, soweit dies dem Ausschuss im Voraus gemeldet wurde.
(6) Artikel 1 gilt nicht für Militärflugzeuge oder Marineschiffe, die von einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend in das Hoheitsgebiet Libyens ausschließlich zu dem Zweck eingeführt werden, Gegenstände zu liefern oder Tätigkeiten zu erleichtern, die anderweitig vom Waffenembargo ausgenommen oder nicht erfasst sind, einschließlich humanitärer Hilfe, oder nicht für Waffen und dazugehörige Güter zu Verteidigungszwecken, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in Libyen die ganze Zeit über an Bord des Schiffes oder Flugzeugs bleiben, oder die sich in der Obhut von nicht-libyschem Personal befinden, das vorübergehend von Bord eines solchen Schiffes oder Flugzeugs gegangen ist."
2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) und Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind."
3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) und Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren."
b) Folgende Absätze werden angefügt:
"(15) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Nummer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates gebilligt hat, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in
(Stand: 29.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion