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Verordnung (EU) 2025/813 des Rates vom 25. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. L 2025/813 vom 28.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/814 des Rates vom 25. April 2025 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 16. Januar 2025 hat der Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1970 (2011) zu Libyen eingesetzt wurde, die Resolution 2769 (2025) angenommen, die zwei Ausnahmen von dem mit der Resolution 1970 (2011) verhängten Waffenembargo vorsieht.
(3) Darüber hinaus wird mit der Resolution 2769 (2025) ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Liste im Hinblick auf das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt. Außerdem wird der Umfang der Maßnahmen gegen die libysche Investitionsbehörde (Libyan Investment Authority, LIA) geändert.
(4) Da diese Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(5) Die Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
"j) "Vermittlungsdienste"
k) "Finanzmittel oder Finanzhilfen" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
l) "zuständige Behörden" die auf den in Anhang IV aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten."
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
" Artikel 2
(1) Es ist untersagt:
(2) Es ist untersagt, in Anhang I aufgeführte zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
(Stand: 28.04.2025)
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