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Verordnung (EU) 2025/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABl. L 2025/783 vom 22.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement body, im Folgenden "DSB") der Welthandelsorganisation (WTO) den Bericht des Berufungsgremiums (United States - Offset Act (Byrd Amendment), Bericht des Berufungsgremiums (WT/DS217/AB/R, WT/DS234/AB/R)) und den Panel-Bericht (United States - Offset Act (Byrd Amendment), Panel-Bericht (WT/DS217/R, WT/DS234/R)), der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz der Vereinigten Staaten über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden "CDSOA") nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten vereinbar ist.
(2) Da die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nicht mit den WTO-Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft") beim DSB die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.
(3) Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOa für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zollzugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das DSB der Gemeinschaft die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.
(4) Da es die Vereinigten Staaten versäumten, das CDSOa mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurden mit der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Union für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ausgesetzt, und es wurde ein zusätzlicher Wertzoll (im Folgenden "zusätzlicher Wertzoll") von 4,3 % auf die Einfuhren dieser Waren eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den Vereinigten Staaten auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOa zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen.
(5) Nach den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlichten Daten ist in den letzten Jahren der Umfang der durch das CDSOa zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union zurückgegangen. Im Jahr 2024 beispielsweise betrug er Berechnungen zufolge 34,98 USD, was einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von 0,00002 % entspricht. Da die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls keine Auswirkungen auf den Handel hätte, jedoch zu unverhältnismäßigen Verwaltungskosten für die Union führen würde, wurde der zusätzliche Einfuhrzoll mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1239 der Kommission 3, mit der die Verordnung (EU) 2018/196 entsprechend geändert wurde, auf 0 % festgesetzt. Nachdem das CDSOa am 1. Oktober 2007 wirksam aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, dass der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich der Umfang der Aussetzung auf diesem deutlich niedrigeren und wirtschaftlich vernachlässigbaren Niveau bleiben wird.
(6) Um effiziente Verfahren zu gewährleisten und unverhältnismäßige Verwaltungskosten für die Union zu vermeiden, sollte die Verordnung (EU) 2018/196 dahin gehend geändert werden, dass eine Geringfügigkeitsschwelle aufgenommen wird, unterhalb derer die Kommission nicht zur Anpassung des Umfangs der Aussetzung verpflichtet und die Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgesetzt werden sollte.
(Stand: 22.04.2025)
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