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Delegierte Verordnung (EU) 2024/1239 der Kommission vom 22. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABl. L 2024/1239 vom 29.04.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden "CDSOA") mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USa auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOa zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen. 2023 wurde der Umfang der Aussetzung auf einen zusätzlichen Wertzoll von 0,164 % angepasst und die Verordnung (EU) 2018/196 wurde entsprechend geändert 2.
(2) Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOa beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2023 (1. Oktober 2022 bis 30. September 2023) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USa veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 34,98 USD.
(3) Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat beträchtlich abgenommen und ist vernachlässigbar. Der sich daraus ergebende zusätzliche Einfuhrzoll von 0,00002 % hätte keine Auswirkungen auf den Handel und würde zu unverhältnismäßigen Verwaltungskosten für die Union führen. Daher sollte der zusätzliche Einfuhrzoll auf 0 % festgesetzt werden.
(4) Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5) Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 2 der Verordnung(EU) 2018/196 erhält folgende Fassung, wobei das Sternchen und der dazugehörige Text als Fußnote formatiert werden:
" Artikel 2
Ein Wertzoll von 0 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
___
*)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/858 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 15).
ENDE |
(Stand: 03.05.2024)
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