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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/711 der Kommission vom 10. April 2025 betreffend die Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Legehennen, Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae-Arten und Masttruthühner, die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel (Zulassungsinhaber: AVEVE BV) und die Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1088/2011, (EU) Nr. 989/2012 und (EU) Nr. 1040/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/711 vom 11.04.2025)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 1088/2011, 989/2012 und 1040/2013

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MULC 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MULC 49754, wurde für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln zugelassen, und zwar mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1088/2011 der Kommission 2 für abgesetzte Ferkel, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 989/2012 der Kommission 3 für Legehennen sowie Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1040/2013 der Kommission 4 für Mastschweine, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, ausgenommen Sus scrofa domesticus, und Masttruthühner.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen mit Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Dieser Antrag betraf gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch die Zulassung einer neuen Verwendung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel, und es wurde beantragt, dass dieser Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" eingeordnet wird. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen sowie Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14

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