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Regelwerk, EU-2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1088/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel (Zulassungsinhaber: Aveve NV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 14)


Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Gründe und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1091/2009 der Kommission 2 wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen.

(5) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4) -beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) für abgesetzte Ferkel wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2011 3 den Schluss, dass die Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo-1,3(4) - beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Gewichtszunahme und die Futterverwertung bei abgesetzten Ferkeln erheblich steigern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta- Xylanase aus Trichoderma reesei (MULC 49755) und Endo- 1,3(4) -beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (MULC 49754) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2009 S. 6.

3) EFSa Journal 2011, 9(6):2278.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg
Alleinfuttermittel mit
einem Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %

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