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Regelwerk, EU 2025, Zoll - EU Bund

Erläuterungen C/2025/330 zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

C/2025/330
(ABl. C, C/2025/330 vom 13.01.2025)



Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 wie folgt geändert:

Auf Seite 374 erhalten in der Erläuterung zu Kapitel 87 "Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör" im Abschnitt " Allgemeines" die Nummern 1 und 2

folgende Fassung:

"1. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als "neue Fahrzeuge"

  1. Fahrzeuge, die nicht länger als sechs Monate dauerhaft zugelassen waren, unabhängig von ihrer Laufleistung, oder
  2. Fahrzeuge, die eine Laufleistung von nicht mehr als 6.000 Kilometer aufweisen, unabhängig von der Dauer ihrer dauerhaften Zulassung.

Eine vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs für die Zwecke des Transports an den Ort der dauerhaften Zulassung gilt nicht als dauerhafte Zulassung.

2. Im gesamten Kapitel 87 der Kombinierten Nomenklatur gelten als "Gebrauchtfahrzeuge" Fahrzeuge, die keine "neuen" Fahrzeuge im Sinne von Nummer 1 sind."

1) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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