Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel |
Verordnung (EU) 2025/639 der Kommission vom 1. April 2025 zur Berichtigung der slowenischen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/639 vom 02.04.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die slowenische Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission 2 enthält Fehler in Teil a Nummern 9 und 10 sowie in Teil B in der Tabelle, Eintrag Nr. 60, Spalte "Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale (GP1)", dritte Zeile, in Bezug auf die Art des Futtermittels, für das die Anforderungen dieser Bestimmungen gelten. Die Fehler wirken sich auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen aus.
(2) Die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) 2020/354 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, die vor dem Erlass der Verordnung (EU) 2020/354 abgegeben wurde
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung).
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. April 2025
2) Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/354/oj).
![]() |
ENDE |
(Stand: 04.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion