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Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission vom 24 März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 2025/612 vom 25.03.2025, ber. L 2025/90293)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Hintergrund
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 3 (im Folgenden "endgültige Verordnung") führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahleinfuhren (im Folgenden "Maßnahme") ein. Die Maßnahme besteht aus Zollkontingenten für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware"), die 26 Kategorien von Stahlerzeugnissen betreffen. Die Zollkontingente sind so festgesetzt, dass die traditionellen Handelsströme auf Grundlage der einzelnen Warenkategorien erhalten bleiben. Ist das betreffende Zollkontingent ausgeschöpft, so wird ein für außerhalb des Kontingents getätigte Einfuhren geltender Zoll von 25 % erhoben. Die Schutzmaßnahme wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren, bis zum 30. Juni 2021, eingeführt.
(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission 4 (im Folgenden "Verordnung über die erste Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung") kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und dass der Wirtschaftszweig der Union Anpassungen vornimmt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahme im Unionsinteresse liegt. Dementsprechend beschloss sie, die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission 5 (im Folgenden "Verordnung über die zweite Überprüfung im Hinblick auf eine Verlängerung") kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und dass die Verlängerung der Maßnahme im Unionsinteresse liegt. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig Anpassungen vornimmt. Dementsprechend beschloss sie, die Schutzmaßnahme bis zum 30. Juni 2026 zu verlängern.
(4) In Erwägungsgrund 161 der endgültigen Verordnung verpflichtete sich die Kommission, "die Situation regelmäßig [zu] bewerten und mindestens bei Ablauf jeden Jahres nach Einführung der Maßnahmen eine Überprüfung in Betracht [zu] ziehen." In diesem Sinne führte die Kommission in den Jahren 2019 6, 2020 7 und 2022 8 jeweils eine Überprüfung des Funktionierens durch. Im Juni 2023 9 bewertete sie im Rahmen einer Überprüfung außerdem, ob eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme gerechtfertigt war 10.
(5) Am 29. November 2024 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag von 13 Mitgliedstaaten auf Einleitung einer Überprüfung des Funktionierens gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ("EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen") und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ein. Der Antrag enthielt Beweise für eine Änderung der Umstände seit der letzten Überprüfung der Maßnahme. Insbesondere enthielt der Antrag Informationen über den Rückgang der Stahlnachfrage in der Union, der zu einer immer größeren Diskrepanz zu den derzeitigen zollfreien Kontingentmengen führt, da diese kontinuierlich liberalisiert worden sind. Außerdem soll der massive Anstieg der Stahlausfuhren aus China in bedeutende Regionen Ausfuhren von anderen Märkten in die EU gelenkt haben.
(6) In dem Antrag wird darauf hingewiesen, dass diese jüngsten Marktentwicklungen eine Neubewertung der Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente erfordern. In Anbetracht von Artikel 20 der EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen und Artikel 8
(Stand: 28.03.2025)
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