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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/610 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 2025/610 vom 25.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/604 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 2 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik angenommen. Die genannte Verordnung verleiht bestimmten im Beschluss 2013/798 des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen Wirkung.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") hat am 30. Juli 2024 die Resolution 2745 (2024) angenommen, mit der das Waffenembargo gegen die Regierung der Zentralafrikanischen Republik aufgehoben wird. Mit dieser Resolution wird bis zum 31. Juli 2025 auch ein Waffenembargo gegen in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen verhängt.

(3) Am 24. März 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/604 erlassen, mit dem der Beschluss 2013/798 entsprechend der Resolution 2745 (2024) des VN-Sicherheitsrates geändert wird.

(4) Einige der im Beschluss (GASP) 2025/604 enthaltenen Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird der folgende Buchstabe angefügt:

"l) "Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe" jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union * (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates **, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen;
  2. für in der Zentralafrikanischen Republik operierende bewaffnete Gruppen und mit ihnen verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien oder Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 oder damit zusammenhängende technische Hilfe oder Vermittlungsdienste bereitzustellen.

____
*) ABl. C 69 vom 18.03.2010 S. 19.

**) Verordnung (EU) Nr. 258/2012

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(Stand: 25.03.2025)

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