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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(ABl. L 2025/517 vom 25.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 3 regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Es wird unter anderem festgelegt, wie Informationen, die zur korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze, sowie zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beitragen könnten, auf elektronischem Wege gespeichert und ausgetauscht werden dürfen.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates 4 wurden digitale Meldepflichten in die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 5 aufgenommen. Danach sind Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, den Mitgliedstaaten Informationen über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und Erbringungen von Dienstleistungen zu übermitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Lieferer/Dienstleistungserbringer ansässig ist, steuerpflichtig sind, und, sofern der Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Steuerpflichtige von der Verpflichtung auszuschließen, über alle innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen, die steuerpflichtig sind und für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet. Durch den Austausch und die Verarbeitung dieser Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze können die Mitgliedstaaten die richtige Anwendung der Mehrwertsteuer kontrollieren und Betrug aufdecken.

(3) Die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten beruht auf dem Austausch aggregierter Informationen zwischen den nationalen elektronischen Systemen. Die Einführung der digitalen Meldepflichten zielt darauf ab, die Steuererhebung zu verbessern, indem den Steuerbehörden zeitnah Daten zu den einzelnen Umsätzen zur Verfügung gestellt werden. Um diese Daten anderen Steuerbehörden auf effiziente Weise zur Verfügung zu stellen und die einheitliche Durchführung sowie eine einheitliche Auswertung von Analysen und Abgleichen zu unterstützen, bedarf es eines zentralen Systems für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen.

(4) Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (im Folgenden "zentrales MIAS") einrichten. Jeder Mitgliedstaat sollte ein nationales elektronisches System einrichten, um Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze, die von den jeweiligen Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldet wurden, automatisch an das zentrale MIAS zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten dem zentralen MIAS automatisch auch die Angaben übermitteln, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, einschließlich anderer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern, die einer Person erteilt wurden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten bei jeder Änderung von Daten auch die Metadaten in das zentrale MIAS hochladen, anhand deren der Änderungszeitpunkt nachverfolgt werden kann.

(5) Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, sollten die Mitgliedstaaten diese im zentralen MIAS automatisch und unverzüglich aktualisieren, es sei denn, die Mitgliedstaaten kommen überein, dass eine solche Aktualisierung nicht sachdienlich, wesentlich oder nützlich ist. Diese Aktualisierungen sind erforderlich, weil die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern von Steuerpflichtigen im Hinblick auf die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2006/112/EG überprüft werden muss. Um den Steuerbehörden ein angemessenes Maß an Sicherheit in Bezug auf die Qualität und Zuverlässigkeit dieser Informationen zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze spätestens einen Tag, nachdem der Mitgliedstaat die Informationen vom Steuerpflichtigen erhalten hat, automatisch im zentralen MIAS aktualisieren.

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(Stand: 03.04.2025)

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