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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/509 des Rates vom 17. März 2025 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 2025/509 vom 17.03.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen.

(2) Am 25. Januar 2025 hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die jüngste Eskalation des Konflikts im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK), der durch die neue, von den ruandischen Streitkräften (Rwanda Defence Force - RDF) unterstützte Offensive der bewaffneten Gruppe M23 noch verschärft wurde, zum Ausdruck brachte.

(3) Die unerlaubte Präsenz der RDF in der DRK stellt eine Verletzung der territorialen Unversehrtheit dieses Landes dar und ist für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Region maßgeblich.

(4) Einnahmen aus der illegalen Gewinnung von und dem Handel mit natürlichen Ressourcen aus dem Osten der DRK werden unter anderem zur Finanzierung der bewaffneten Gruppe M23 und ihrer Operationen verwendet und tragen somit zur Eskalation des Konflikts bei.

(5) Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK sollten neun Personen und eine Organisation in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2025.

1) ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1183/oj.

.

Anhang

Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Personen werden in Abschnitt A ("Personen") aufgenommen:

Name(n) Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
"36. Bertrand BISIMWA Funktion/Rang: Anführer (Präsident) des politischen Arms der Bewegung des 23. März (M23)
Geburtstag: 8.9.1972
Geburtsort: Bukavu, Demokratische Republik Kongo
Staatsangehörigkeit: kongolesisch
Geschlecht: männlich
Bertrand Bisimwa bekleidet eine Führungsposition als Präsident der Bewegung des 23. März (M23), einer nichtstaatlichen bewaffneten Bewegung.
Die M23 ist für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) verantwortlich, insbesondere durch Aufstachelung zu Gewalt. Darüber hinaus ist sie für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Tötungen von Zivilpersonen, gegen diese gerichtete Angriffe und sexuelle Gewalt, sowie für die Rekrutierung von Kindern verantwortlich.
Aufgrund seiner Führungsposition in der M23 ist Bertrand Bisimwa an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DRK.
17.3.2025
37. Ruki KARUSISI Alias: Rocky
Funktion/Rang: Generalmajor
Befehlshaber des Sondereinsatzkommandos der Streitkräfte Ruandas (RDF)
Geburtstag: 6.5.1974
Geschlecht: männlich
Staatsangehörigkeit: ruandisch
RDF Dienstnummer: 2357
Generalmajor Ruki Karusisi ist der Befehlshaber der Sondereinheiten der Streitkräfte Ruandas (RDF), die im Osten der DRK im Einsatz sind.
Ziel der Präsenz der RDF in der DRK ist es, die Operationen der Bewegung des 23. März/kongolesischen Revolutionsarmee (M23/ARC), einer im Osten der DRK operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, durch die Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung zu unterstützen.

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