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Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
(ABl. L 2025/504 vom 14.03.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,
auf Antrag der Europäischen Investitionsbank,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Investitionsbank (EIB) war Gegenstand der von der G20 in Auftrag gegebenen Überprüfung der Rahmen für die angemessene Eigenkapitalausstattung von multilateralen Entwicklungsbanken (im Folgenden "CAF-Überprüfung") im Jahr 2022. Eine der Empfehlungen aus der CAF-Überprüfung lautete, dass die multilateralen Entwicklungsbanken satzungsmäßige Limite für Finanzierungen aus ihren Satzungen streichen.
(2) Die Empfehlung der CAF-Überprüfung, festgelegte Limite für Finanzierungen aus den Satzungen multilateraler Entwicklungsbanken zu streichen, wurde mit der Absicht abgegeben, ihren jeweiligen Leitungsorganen die volle Befugnis über die Risikomanagement- und Verschuldungskennzahlen in die Hand zu geben.
(3) Andere multilaterale Entwicklungsbanken haben bereits auf diese Empfehlung reagiert und Maßnahmen ergriffen, um ihre Satzungen im Hinblick auf satzungsmäßige Limite für Finanzierungen zu ändern.
(4) In Artikel 16 Absatz 5 der Satzung der EIB wird ein Limit für die Gesamtsumme der unterzeichneten Fremdkapitaloperationen (im Folgenden "Gearing Ratio"), ein Limit für die ausgezahlten Eigenkapitaloperationen und für Sondertätigkeiten eine besondere Einstellung in die Rücklagen festgelegt.
(5) Wie im Strategie-Fahrplan 2024-2027 der EIB-Gruppe (im Folgenden "Strategie-Fahrplan") dargelegt, wird einstimmig gefordert, dass die EIB-Gruppe eine noch wichtigere Rolle dabei spielen soll, die Investitionslücke in Europa zu schließen, Europas Produktivität zu steigern, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, mehr für Klimaschutz, Frieden, Sicherheit und offene strategische Autonomie zu tun, auf globale Herausforderungen reagieren und Europas Stimme im neuen geopolitischen Kontext mehr Gewicht verleihen.
(6) Mit dem Strategie-Fahrplan soll dieser Forderung nachgekommen werden; er ermöglicht es der EIB-Gruppe, ihr Kapital effizient einzusetzen und dabei ihre Finanzkraft zu wahren und angemessene Kapitalpuffer vorzuhalten.
(7) Es wird erwartet, dass die Aktivitäten der EIB-Gruppe nach dem Strategie-Fahrplan durch die Gearing Ratio, die das nominale Gesamtengagement der Gruppe aktuell auf 250 Prozent begrenzt, erheblich eingeschränkt würden. Die Gearing Ratio berücksichtigt weder die Qualität des Portfolios der EIB-Gruppe noch Bonitätsverbesserungen wie Garantien aus dem Unionshaushalt und beeinträchtigt insbesondere Kapitalbeteiligungen, etwa die des Europäischen Investitionsfonds.
(8) Der Rat der Gouverneure der EIB hat am 21. Juni 2024 einstimmig den Beschluss gefasst, die Gearing Ratio auf 290 Prozent anzuheben, damit die EIB-Gruppe auf ihrer starken Kapitalposition, ihrem robusten Risikomanagement und Governance-Rahmen aufbauen kann, um ihr volles Potenzial zur Unterstützung der Prioritäten der Union auszuschöpfen und die Investitionslücke zu schließen. Diese Erhöhung steht unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Rates.
(9) Vor einer Anpassung der Gearing Ratio ist die Erzielung eines Konsenses unter den Anteilseignern der EIB wünschenswert. Dies rechtfertigt das Erfordernis einer einstimmigen Genehmigung der Gearing Ratio durch den Rat der Gouverneure.
(10) Die Satzung der EIB sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erhält folgende Fassung:
"Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt ein vom Rat der Gouverneure einstimmig festzulegendes maximales Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital, den Rücklagen, den nicht zugeteilten Provisionen und dem Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnung nicht überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten - ausgezahlten oder noch nicht ausgezahlten - Betrag entspricht, berechnet."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.
2) Stellungnahme vom 27. November 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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ENDE |
(Stand: 14.03.2025)
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