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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/459 der Kommission vom 10. März 2025 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2410 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/459 vom 11.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dinotefuran wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung bis zum 31. Mai 2022 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt (im Folgenden "Genehmigung").

(2) Am 11. November 2020 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Belgiens bewertet.

(3) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1286 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 30. November 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleiben sollte. Dieses Ablaufdatum wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission 4 nochmals auf den 30. November 2025 verschoben.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 der Kommission 5 wurde die Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung, einschließlich des Ablaufdatums der Genehmigung, erneuert. Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 zur Verschiebung des ursprünglichen Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran aufzuheben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. März 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission vom 12. März 2015 zur Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 68 vom 13.03.2015 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/416/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1286 der Kommission vom 2. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 279 vom 03.08.2021 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1286/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2410, 16.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2410/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 der Kommission vom 10. März 2025 zur Erneuerung der Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/457, 11.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/457/oj).

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