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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 der Kommission vom 10. März 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/457 vom 11.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Dinotefuran wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/416 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt (im Folgenden "Genehmigung").

(2) Am 11. November 2020 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Belgiens (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.

(3) Am 1. September 2023 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran vor.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen aus. Der Ausschuss für Biozidprodukte nahm am 28. Mai 2024 die Stellungnahme der Agentur 3 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an.

(5) In dieser Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Dinotefuran enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. Daher gelten die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiter als erfüllt.

(6) Es ist daher angezeigt, die Genehmigung von Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zu verlängern.

(7) In der Stellungnahme der Agentur wird ferner der Schluss gezogen, dass Dinotefuran die Kriterien gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die Einstufung als sehr persistenter und toxischer Stoff erfüllt. Dinotefuran erfüllt somit die Bedingung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und sollte daher für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der genannten Verordnung als zu ersetzender Stoff gelten. Die Dauer der Verlängerung der Genehmigung sollte deshalb gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung sieben Jahre nicht überschreiten.

(8) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Teil der Bewertung des Antrags auf Zulassung oder auf Verlängerung der Zulassung eines Biozidprodukts, das einen zu ersetzenden Wirkstoff enthält, eine vergleichende Bewertung vor.

(9) Um die sichere Verwendung von behandelten Waren, die mit Dinotefuran enthaltenden Biozidprodukten behandelt wurden oder diese enthalten, zu gewährleisten und den Verwendern behandelter Waren das Treffen fundierter Entscheidungen zu ermöglichen, sollte die Person, die für das Inverkehrbringen von behandelten Waren verantwortlich ist, die mit Dinotefuran behandelt wurden oder es enthalten, dafür sorgen, dass das Etikett der behandelten Waren die in Artikel 58

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