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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/445 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur 345. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. L 2025/445 vom 03.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da"esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Am 21. Februar 2025 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, nach abschließender Prüfung des über das gemäß der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates eingerichtete Büro der Ombudsperson gestellten Antrags auf Streichung von der Liste einen Eintrag aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gestrichen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

1) ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter " Natürliche Personen" gestrichen:

"Lionel Dumont (auch: a) Jacques Brougere, b) Abu Hamza, c) Di Karlo Antonio, d) Merlin Oliver Christian Rene, e) Arfauni Imad Ben Yousset Hamza, f) Imam Ben Yussuf Arfaj, g) Abou Hamza, h) Arfauni Imad, i) Bilal, j) Hamza, k) Koumkal, l) Kumkal, m) Merlin, n) Tinet, o) Brugere, p) Dimon). Anschrift: Frankreich. Geburtsdatum: 29.1.1971. Geburtsort: Roubaix, Frankreich. Staatsangehörigkeit: französisch. Weitere Angaben: seit Mai 2004 in Frankreich in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 25.6.2003."


ENDE

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