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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/425 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

(ABl. L 2025/425 vom 28.02.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 3 dient die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer nach dem Muster in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung als Bestätigung dafür, dass eine Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger (eine "antragstellende Einrichtung oder Privatperson") nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 von der Steuer befreit werden kann. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 ist eine Befreiungsbescheinigung auf Papier vorgesehen, die von Hand zu unterzeichnen ist. Das Verfahren zur Ausstellung und Einreichung dieser Befreiungsbescheinigung muss digitalisiert und die Papierfassung durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, um Bürokratie und Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Kosten langfristig zu senken. Der Dateninhalt der elektronischen Bescheinigung sollte auf der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 vorgesehenen Papierfassung der Befreiungsbescheinigung beruhen.

(2) Angesichts der großen Zahl ressourcenintensiver IT-Vorhaben, die von den Mitgliedstaaten zusätzlich zu diesen für die Einführung der elektronischen Befreiungsbescheinigung erforderlichen Projekten durchgeführt werden, sollte den Mitgliedstaaten Flexibilität und ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue elektronische Verfahren eingeräumt werden. Dazu sollte es ihnen gestattet sein, für Umsätze, die während eines Übergangszeitraums bewirkt werden, weiter die Papierfassung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zu verwenden. In grenzüberschreitenden Fällen würde die Verwendung der elektronischen Bescheinigung während des Übergangszeitraums voraussetzen, dass beide an einem Umsatz beteiligten Mitgliedstaaten in der Lage sind, diese Bescheinigung zu verarbeiten.

(3) Möglicherweise haben Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in die Einrichtung oder Entwicklung elektronischer Systeme oder gesonderter papiergestützter Bescheinigungen getätigt, mit denen die Befreiung auf antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen für Umsätze im Inland angewandt wird. Um die erforderliche Anpassung nationaler Lösungen an die Verwendung der einheitlichen elektronischen Bescheinigung und das für seine Verarbeitung entwickelte System zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ihre nationalen Lösungen bis zum Ende des Übergangszeitraums weiter zu nutzen.

(4) Die Verwendung einer einheitlichen elektronischen Bescheinigung ist von entscheidender Bedeutung im Fall von Umsätzen, bei denen die Befreiung im Voraus gewährt wird. In bestimmten Fällen von Umsätzen, bei denen die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem die für die Befreiung in Frage kommende Einrichtung oder Privatperson ansässig ist, können Befreiungen auch im Wege einer Erstattung gewährt werden. Bei diesem Verfahren kann eine Bescheinigung ausgestellt werden oder nicht. Angesichts der Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verwendung oder Nichtverwendung von Bescheinigungen im Rahmen der Erstattungsverfahren sollte die Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Bescheinigung nicht automatisch auf Erstattungsverfahren ausgeweitet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, die einheitliche elektronische Bescheinigung bei Erstattungsverfahren zu verwenden.

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(Stand: 04.03.2025)

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