![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Beschluss (GASP) 2025/406 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2025/406 vom 25.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen 1.
(2) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes in Syrien betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 die historische Chance, das Land wieder zu einen und wieder aufzubauen, und unterstrich im Einklang mit den Grundprinzipien der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, wie wichtig ein alle Seiten einschließender, unter syrischer Führung stehender politischer Prozess ist, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes Rechnung trägt.
(3) Angesichts des Sturzes des al-Assad-Regimes, das für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Bevölkerung verantwortlich war, und nach der Aufforderung des Europäischen Rates an die Kommission und den Hohen Vertreter, Optionen für Maßnahmen zur Unterstützung Syriens vorzulegen, hat der Rat die in dem Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen überprüft.
(4) Auf der Grundlage dieser Überprüfung kam der Rat zu dem Schluss, dass eine Reihe restriktiver Maßnahmen ausgesetzt werden sollte, um einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Gegenständen zu erleichtern.
(5) Um die Wirksamkeit der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, ist der Rat der Auffassung, dass sechs Organisationen von der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, gestrichen werden sollten. Die Vermögenswerte einer dieser Organisationen sollten eingefroren bleiben.
(6) In diesem Zusammenhang hält es der Rat auch für angemessen, bestimmte Ausnahmen vom Verbot der Aufnahme von Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstituten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzuführen.
(7) Darüber hinaus sollte der Rat eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien einführen.
(8) Um die Bemühungen zur Erbringung humanitärer Hilfe, zur wirtschaftlichen Erholung, zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung zu verstärken, sollte der Rat die Festlegung eines Ablaufdatums für die Ausnahme für humanitäre Zwecke aus dem Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates 2 streichen, die eine Ausnahme aus humanitären Gründen von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf - und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an - natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP benannt sind, zugunsten bestimmter Kategorien von Akteuren vorsieht.
(9) Der Rat wird die Entwicklungen in Syrien aufmerksam verfolgen, insbesondere im Hinblick auf die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2024 geäußerten Bedenken, um zu prüfen, ob die Beibehaltung der Aussetzung der betreffenden restriktiven Maßnahmen und die Aufrechterhaltung der Ausnahmen von diesen Maßnahmen angemessen sind.
(10) In diesem Zusammenhang stellt der Rat fest, dass die Abgrenzung der Meereszonen durch Dialog und Verhandlungen nach Treu und Glauben, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen geregelt werden sollte. Jede Verletzung der Hoheitsrechte benachbarter Staaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht wird im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gebührend berücksichtigt.
(11) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(12) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
" Artikel 13
(1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.
(Stand: 27.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓