![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Beschluss (GASP) 2025/396 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation
(ABl. L 2025/396 vom 24.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 23. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/266 1 angenommen.
(2) Am 6. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1908 2 als Reaktion auf die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch die Russische Föderation angenommen. Durch diesen Beschluss wurde der Titel des Beschlusses (GASP) 2022/266 geändert und der geografische Geltungsbereich der darin vorgesehenen Beschränkungen auf alle nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja ausgeweitet.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.
(4) Die Union erkennt die illegale Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch Russland nicht an, lehnt sie weiterhin ab und verurteilt sie weiterhin. Die Union setzt sich weiterhin für die vollständige Umsetzung ihrer Politik der Nichtanerkennung ein.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage und der anhaltenden rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation, die gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts verstoßen, insbesondere das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, und gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(6) Die Union ist nach wie vor entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Instrumente zu nutzen, um die Konsolidierung der illegalen Besetzung der nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja (im Folgenden "nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete") durch Russland zu verhindern und die vollständige Wiederherstellung der Souveränität der Ukraine über ihr gesamtes international anerkanntes Hoheitsgebiet zu unterstützen. Um die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Integration der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete in die Russische Föderation zu verhindern und die Umgehung der im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union durch die Russische Föderation über diese nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verhindern, ist es angezeigt, die im Beschluss (GASP) 2022/266 festgelegten restriktiven Maßnahmen auszuweiten.
(7) Insbesondere ist es angezeigt, Beschränkungen für Dienstleistungen, die die illegale Besetzung durch Russland erleichtern und Wirtschaftsteilnehmern die Integration in das russische Rechts- und Finanzsystem ermöglichen, vor allem in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, Rechtsberatung, IT-Beratung, Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verhängen.
(8) Um Umgehungen zu verhindern, ist es angezeigt, die Bereitstellung bestimmter Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung sowie damit zusammenhängender Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verbieten.
(9) Ferner ist es angezeigt, die Lieferung von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu verbieten.
(10) Um das Risiko einer Umgehung so gering wie möglich zu halten, ist es angezeigt, die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien, die ebenfalls durch den Beschluss 2014/512/GASP beschränkt sind, in die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete zu beschränken.
(11) Um eine Angleichung an die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-72/11 4
(Stand: 26.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓