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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/385 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 2025/385 vom 25.02.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2012/642/GASP und in Anbetracht der unverändert ernsten Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der rechtswidrigen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ist es angezeigt, alle von der Union erlassenen Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Folglich sollte der Beschluss 2012/642/GASP bis zum 28. Februar 2026 verlängert werden.

(3) Die Begründungen und die Angaben zur Identität für zehn natürliche und zwei juristische Personen, die in der in Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden.

(4) Es ist angezeigt, eine technische Änderung in Artikel 3 aufzunehmen, um die Aufnahmekriterien in Artikel 3 und 4 anzugleichen.

(5) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) in Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.

b) folgende Nummern werden angefügt:

"d) Personen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses erleichtern oder diese Bestimmungen auf andere Weise erheblich unterlaufen, oder

e) natürliche Personen, die mit den in Buchstabe b, c oder d gennannten Personen in Verbindung stehen."

2. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2026."

3. Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.

1) Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/642/oj).

.

Anhang

Anhang I des Beschlusses 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

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ENDE

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