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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/382 der Kommission vom 18. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse und der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Neuseeland

(ABl. L 2025/382 vom 21.02.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 89 Buchstabe a und Artikel 147 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Überführung eingeführter Weinbauerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union.

(2) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission 3 ist das Verzeichnis der Zutaten für eingeführte Weinbauerzeugnisse, die seit dem 8. Dezember 2023 erzeugt werden, eine verpflichtende Angabe, die in den Begleitdokumenten gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 fester Bestandteil der "Beschreibung des Erzeugnisses" ist. Gemäß Anhang V Abschnitt A der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 müssen die Begleitdokumente eine Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Diese Verpflichtung zur Aufnahme des Verzeichnisses der Zutaten gilt sowohl für nicht abgefüllten Wein als auch für gekennzeichnete abgefüllte Weinbauerzeugnisse. Da das Verzeichnis der Zutaten auf der jeweiligen Verpackung von gekennzeichneten abgefüllten Weinbauerzeugnissen erscheinen muss, sollte es aus Gründen der Vereinfachung nicht erforderlich sein, dieses Verzeichnis auch in das Begleitdokument aufzunehmen. Daher ist es angezeigt, die Anforderungen an die Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dahin gehend zu ändern, dass das Verzeichnis der Zutaten nur für eingeführte Weinbauerzeugnisse, die nicht abgefüllt und gekennzeichnet sind, in die Begleitdokumente aufzunehmen ist.

(3) Gemäß Anhang 9-E Artikel 12 Absatz 2 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland 4 (im Folgenden "Abkommen") kann in Neuseeland hergestellter Wein mit dem vereinfachten Dokument VI-1 in die Union eingeführt werden.

(4) Zur Umsetzung von Anhang 9-E Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 geändert werden, um eine Bestimmung aufzunehmen, die die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 21 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Neuseeland in die Union gestattet.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1. In Teil III Abschnitt C "Inhalt" Feld 6 (Feld 5 bei VI-2) "Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses" erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Verzeichnis der Zutaten: nur für seit dem 8. Dezember 2023 erzeugte Weinbauerzeugnisse, die nicht abgefüllt und gekennzeichnet sind."

2. Teil IV Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. Liste der Drittländer gemäß Artikel 21 Buchstabe b:

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2024

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

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