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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

(ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 6, ber. L 239 S. 46)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 89, Artikel 109 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert.

(2) Im Zusammenhang mit dieser Änderung wurden die Bestimmungen der Artikel 6, 10, 12, 14, 15, 20 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 3 in Artikel 96 Absätze 5 und 6, Artikel 97 Absatz 2, Artikel 98 Absätze 2, 3, 4 und 5 sowie die Artikel 105, 106 und 106a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingefügt.

(3) Insbesondere ist Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 überholt, da er ein spezifisches Verfahren für die Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation vorsieht - wonach deren Genehmigung ohne Abstimmung im Ausschuss zulässig ist, wenn nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union kein Einspruch gegen diese Änderung eingelegt wird -, das inzwischen zum Standardverfahren für die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aber auch für die Genehmigung von Unionsänderungen von Produktspezifikationen gemäß Artikel 105 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geworden ist.

(4) Im Interesse der Klarheit und der Benutzerfreundlichkeit für die Marktteilnehmer sollten die Artikel 6, 10, 12, 14, 15, 20 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gestrichen und die Verweise auf diese Artikel geändert werden.

(5) Nach der Hinzufügung eines neuen Absatzes 3 in Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde der bestehende Absatz 3 zu Absatz 4. Nach der Hinzufügung neuer Ziffern wurden Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Buchstabe a Ziffer iv bzw. Buchstabe b Ziffer iv des genannten Artikels. Die Bezugnahmen in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 auf Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Bezugnahmen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 auf Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten entsprechend angepasst werden.

(6) Gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 3

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