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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/373 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 zur Verlängerung der Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 2025/373 vom 28.02.2025)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, die die Lieferer verpflichtet, ein verbindliches Split-Payment-Verfahren anzuwenden (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Das verbindliche Split-Payment-Verfahren verpflichtet Lieferer (Steuerpflichtige), zur Zahlung von Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesondertes gesperrtes Konto zu zahlen ist, das in Polen eröffnet wurde. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/559 des Rates 3 wurde die Anwendung dieser Sondermaßnahme bis zum 28. Februar 2025 verlängert.

(2) Mit den bei der Kommission am 27. März 2024 und 1. Oktober 2024 registrierten Schreiben hat Polen die Ermächtigung beantragt, die Sondermaßnahme gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bis zum 29. Februar 2028 weiter anzuwenden.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 den Antrag übermittelt. Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Die Sondermaßnahme gilt für die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen gemäß der polnischen Klassifikation der Waren und. Polen ersetzt dieses Klassifikationssystem derzeit auf nationaler Ebene durch das System der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4. Die Liste im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 sollte daher durch eine vereinfachte Liste der Kategorien von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Anhang dieses Beschlusses festgelegt ist, ersetzt werden. Polen hat bestätigt, dass die Ersetzung der Liste den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme nicht erweitert.

(5) Am 13. November 2023 hat Polen einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Verlängerung der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/310 vorgelegt. Polens Bericht zufolge hat die fortgesetzte Anwendung der Sondermaßnahme seit ihrer Verlängerung dazu geführt, dass insbesondere der Karussellbetrug in den unter die Sondermaßnahme fallenden Wirtschaftsbereichen, wie Stahl, Schrott, Edelmetalle und Kraftstoffe, zurückgegangen ist. Polens Bericht zufolge ist es den polnischen Behörden außerdem gelungen, die Erstattungsfrist in Fällen, in denen Steuerpflichtige Anspruch auf eine Mehrwertsteuererstattung haben, auf weniger als zwanzig Tage zu verkürzen, um so die Auswirkung auf die Liquiditätslage der Steuerpflichtigen zu verbessern.

(6) Ermächtigungen zur Anwendung von Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Sondermaßnahme angemessen ist und ihren Zweck erfüllt. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 29. Februar 2028 verlängert werden. Wenn Polen die Sondermaßnahme über den 29. Februar 2028 hinaus verlängern möchte, sollte es der Kommission einen Antrag zusammen mit einem Bericht über die Gesamtauswirkungen der Sondermaßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und auf die betreffenden Steuerpflichtigen übermitteln.

(7) Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 sollte daher entsprechend geändert werden

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(Stand: 03.03.2025)

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