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Durchführungsverordnung (EU) 2025/355 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 bezüglich der Festlegung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/355 vom 24.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission 2 wurden Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden und amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union unterliegen, festgelegt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 enthält die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit bestimmten Häufigkeitsraten unterliegen.
(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gelten die in Absatz 3 genannten verringerten Häufigkeitsraten nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Maßnahmen vorgesehen sind; für sie gilt daher bei der Ankunft in der Union eine Häufigkeitsrate von 100 % für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.
(3) Diese Rechtsakte enthalten häufig unter anderem Maßnahmen, die keine besonderen Anforderungen an die Einfuhr von Pflanzen vorsehen, sondern lediglich Anforderungen bezüglich im Gebiet der Union befindlicher Pflanzen festlegen, wie zum Beispiel Erhebungen über Wirtspflanzen spezifischer Schädlinge. Wie die Erfahrung mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gezeigt hat, ist es nicht zweckmäßig, bei der Einfuhr dieser Pflanzen in die Union systematisch eine Häufigkeitsrate von 100 % anzuwenden, wenn ihre Verbringung in das Gebiet der Union gemäß diesen Rechtsakten keinerlei spezifischen Anforderungen unterliegt.
(4) Daher ist es im Interesse der Rechtsklarheit angezeigt, Artikel 4
(Stand: 25.02.2025)
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