VO (EU) 2025/301
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Artikel 1 Allgemeine Informationen, die in Erstmeldungen sowie in Zwischen- und Abschlussmeldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle enthalten sein müssen
Artikel 2 Spezifische Informationen, die in Erstmeldungen enthalten sein müssen
Artikel 3 Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
Artikel 4 Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
Artikel 5 Fristen für die Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung
Artikel 6 Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen