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Delegierte Verordnung (EU) 2025/293 der Kommission vom 30. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/293 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zum Schutz der Verbraucher und im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung genannten Drittunternehmen den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien Informationen über die Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten diese Emittenten und Drittunternehmen ihnen einen harmonisierten Mustertext in den Sprachen, die diese Emittenten und Drittunternehmen für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, zur Verfügung stellen.
(2) Um Transparenz für Beschwerdeführer sicherzustellen und ihnen den wirksamen Zugang zu Beschwerdeverfahren und deren Nutzung zu ermöglichen, sollten diese Informationen die Angabe umfassen, dass ihre Beschwerden kostenlos in den Sprachen eingereicht und bearbeitet werden, die von den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls von Drittunternehmen verwendet werden, um ihre Dienstleistungen zu vermarkten, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, sowie in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind.
(3) Um zu vermeiden, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Drittunternehmen unterschiedliche Beschwerdeverfahren anwenden, sollten Beschwerdeführer ihre Beschwerden bei diesen Emittenten und gegebenenfalls bei den Drittunternehmen unter Verwendung eines harmonisierten Musters einreichen können, unabhängig davon, wo diese Emittenten oder Drittunternehmen niedergelassen sind oder wo das Token innerhalb der Union vertrieben wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch in einem anderen Format als dem Muster einreicht, sollten der Emittent und das Drittunternehmen die Beschwerde dennoch bearbeiten und sie nicht aus diesem Grund ablehnen.
(4) Um wirksame und transparente Verfahren für eine zügige, faire und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von anderen interessierten Parteien sicherzustellen, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls Drittunternehmen den Eingang einer Beschwerde bestätigen, das Datum des Eingangs der Beschwerde eindeutig angeben und Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollte der Emittent vermögenswertereferenzierter Token prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist und alle für die Untersuchung der Beschwerde erforderlichen Informationen enthält, und von den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien unverzüglich alle zusätzlichen Informationen anfordern, die für die umgehende und wirksame Untersuchung und Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.
(5) Um die Gleichbehandlung in der Union sicherzustellen, sollte festgelegt werden, was ein "angemessener Zeitraum" ist, innerhalb dessen ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token das Ergebnis seiner Untersuchungen mitteilt. Der Emittent sollte den Beschwerdeführer über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens auf dem Laufenden halten und zügig, in jedem Fall aber innerhalb der auf nationaler Ebene festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden, die von Beschwerdeführern eingereicht werden, antworten. Der Emittent sollte alle Beschwerden auf etwaige Mängel prüfen.
(6) Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.
(Stand: 17.02.2025)
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