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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung des Musters einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7744)
(ABl. L 2025/264 vom 10.02.2025)
Hebt Beschl. 2011/453/EU auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 21. März 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte vorlegen, und die Kommission wird ermächtigt, das Muster für diesen Bericht festzulegen. Was die delegierten Rechtsakte betrifft, so wurden bisher die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 305/2013 2, (EU) Nr. 885/2013 3, (EU) Nr. 886/2013 4, (EU) 2015/962 5, (EU) 2017/1926 6 und (EU) 2022/670 7 der Kommission erlassen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben, weshalb sich das Muster nur auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 beziehen sollte.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2010/40/EU sind in dem Bericht die wichtigsten nationalen Tätigkeiten und Projekte des Mitgliedstaats bezüglich der vorrangigen Bereiche und der geografischen Verfügbarkeit der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Daten und Dienste anzugeben. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU wird zwischen verbindlich in die Berichte aufzunehmenden wesentlichen Leistungsindikatoren und zusätzlichen Indikatoren unterschieden. Diese Unterscheidung sollte auf dem geografischen Anwendungsbereich der wesentlichen Leistungsindikatoren und dem Zeitplan für die Berichterstattung beruhen.
(3) Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU müssen die Mitgliedstaaten nach dem ersten Bericht zudem alle drei Jahre über die Fortschritte berichten, die bei der Durchführung dieser Richtlinie und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erzielt wurden. Daher sollte das Muster sowohl für den ersten Bericht als auch für die darauffolgenden Fortschrittsberichte gelten.
(4) Um zu gewährleisten, dass der Kommission hochwertige politische Informationen bereitgestellt werden, sollte der Bericht einen Einblick in die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit der in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten Datenarten im Lauf der Zeit geben und auf fundierten Schätzungen in gerundeten Zahlen beruhen.
(5) Ebenfalls im Hinblick auf die Bereitstellung hochwertiger politischer Informationen sollten die wesentlichen Leistungsindikatoren Aufschluss über die Einführung und Auswirkungen von IVS-Ausrüstungen und -Diensten im Lauf der Zeit in der Union geben. Wesentliche Leistungsindikatoren, mit denen die Auswirkungen von IVS-Diensten auf die Reisezeit, Verkehrsunfälle und CO2-Emissionen bewertet werden, haben zum Ziel, robuste Referenzwerte auf der Grundlage ausreichender und guter Stichproben zu erhalten. Da die Auswirkungen von IVS zuweilen nur schwer von den Auswirkungen anderer Maßnahmen isoliert werden können, ließe sich damit angesichts der begrenzten Berechnungsmöglichkeiten für diese wesentlichen Leistungsindikatoren eine vorsichtige Extrapolation erzielen.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission 8 wurden unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU festgelegt. Angesichts der Art und des Umfangs der gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU erforderlichen Änderungen, insbesondere des verbindlichen Charakters des Musters und seines Inhalts, einschließlich der wesentlichen Leistungsindikatoren, sollte der Durchführungsbeschluss 2011/453/EU aufgehoben werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen IVS-Ausschusses
(Stand: 12.02.2025)
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