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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund
Durchführungsverordnung (EU) 2025/223 der Kommission vom 6. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 hinsichtlich geringfügiger Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/223 vom 12.02.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juli 2022 wurde der Ecolab Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0024303-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" erteilt. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2209 der Kommission 3 geändert, mit der administrative und geringfügige Änderungen an der Zulassung vorgenommen wurden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 4 enthält die Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Kategorien von Änderungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Nach Erhalt einer Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") zu einem Antrag eines Inhabers einer Unionszulassung auf Änderung einer der für den ersten Antrag auf Zulassung vorgelegten Angaben entscheidet die Kommission, ob die in Artikel 19 oder gegebenenfalls in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ob die in der Zulassung genannten Bedingungen zu ändern sind.

(3) Am 24. April 2024 reichte die Ecolab Deutschland GmbH bei der Agentur gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Antrag hinsichtlich geringfügiger Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" gemäß Titel 2 des Anhangs der genannten Verordnung ein. Die Ecolab Deutschland GmbH beantragte folgende Änderungen in Bezug auf fünf Verwendungen der Produkte in der Meta-Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften 5: i) Änderung der Kontaktzeit für bakterielle Sporen unter sauberen Bedingungen von 30 Minuten auf 60 Minuten; ii) Änderung der Kontaktzeit für Clostridium difficile-Sporen unter sauberen Bedingungen von 5 Minuten auf 60 Minuten; und iii) Streichung der Angabe von 60 Minuten für bakterielle Sporen unter schmutzigen Bedingungen. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-AJ094453-41 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(4) Am 20. September 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme des Ausschusses für Biozidprodukte 5 zu dem Antrag auf geringfügige Änderungen sowie eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einen überarbeiteten Bewertungsbericht. In der Stellungnahme zieht die Agentur den Schluss, dass die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen nach Umsetzung der vom Zulassungsinhaber beantragten Änderungen weiterhin erfüllt sind.

(5) Am 11. Oktober 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten geringfügigen Änderungen abdeckt.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" zu ändern und die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten geringfügigen Änderungen vorzunehmen.

(7) Mit Ausnahme der geringfügigen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydrogen Peroxide Family 1" aufgeführt sind, unverändert.

(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur endgültigen konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang

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