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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1423 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 222 vom 26.08.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2024/2209 - ABl. L 2024/2209 vom 11.09.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 19. Januar 2017 stellte Ecolab Deutschland GmbH einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "Hydrogen Peroxide Family 1" der Produktarten 1, 2, 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Lettlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-DY029028-18 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "Hydrogen Peroxide Family 1" enthält als Wirkstoff Wasserstoffperoxid, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe enthalten ist, in den Produktarten 1, 2, 3 und 4.
(3) Am 5. Oktober 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 2. Juli 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Hydrogen Peroxide Family 1" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "Hydrogen Peroxide Family 1" als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 15. Juli 2020 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Ecolab Deutschland GmbH erhält eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" mit der Zulassungsnummer EU-0024303-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 15. September 2022 bis zum 31. August 2032.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2022
2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 18. Juni 2020 zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Hydrogen Peroxide Family 1" (ECHA/BPC/264/2020), https://echa.europa.eu/bpc-opinions-on-union-authorisation
(Stand: 11.09.2024)
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