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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

(ABl. L 2025/208 vom 31.01.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel "Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa", die im Juni 2016 veröffentlicht wurde, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.

(2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen" angenommen. In dieser Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden "ATT") unterstützen wird.

(3) In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 werden acht Kriterien festgelegt, anhand deren Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen.

(4) Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.

(5) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Anschluss an die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates 2 sowie die Beschlüsse 2009/1012/GASP 3, 2012/711/GASP 4, (GASP) 2015/2309 5, (GASP) 2018/101 6, (GASP) 2020/1464 7 und (GASP) 2023/2539 des Rates 8 weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union, Drittländer in Zentralasien und die Mongolei.

(6) Eine Reihe von Bewerberländern der Union wurden im Rahmen der Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen unterstützt. In der Zukunft sollten solche Maßnahmen darauf abzielen, die Beitrittsbestrebungen dieser Länder und, vor dem Beitritt, ihre Partnerschaft mit der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf Waffenausfuhrkontrollen zu unterstützen.

(7) Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP 9, (GASP) 2017/915 10 und (GASP) 2021/2309 des Rates 11 angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken.

(8) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Rahmen von Programmen der Union vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen, um die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte ein Koordinierungsverfahren in Form eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie zwischen diesen Durchführungsstellen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst eingerichtet werden. An diesem Koordinierungsverfahren werden Experten aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sein, wann immer dies angezeigt ist.

(9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung zwischen den Maßnahmen im Rahmen des in diesem Beschluss vorgesehenen Projekts und den Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Ausfuhrkontrollen sollte sichergestellt werden.

(10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA") ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101, (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539

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