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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 der Kommission vom 24. Januar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/87
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 654)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/186 vom 28.01.2025;
Beschl. (EU) 2025/323 - ABl. L 2025/323 vom 12.02.2025aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2025/323
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/87
Archiv: 2025
Ergänzende Informationen |
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Maul- und Klauenseuche ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Säugetiere der Ordnung Paarhufer befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Tieren der gelisteten Arten besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sehen die Artikel 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beim Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Maul- und Klauenseuche fällt, die Einrichtung einer Sperrzone und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vor. In Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung ist vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Deutschland in Reaktion auf den Ausbruch im Bundesland Brandenburg nahe der Grenze dieses Bundeslandes zum Bundesland Berlin, der am 10. Januar 2025 bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87 die Schutz- und Überwachungszonen, die Deutschland nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bundesland Brandenburg einrichten muss, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(5) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der darin anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in Deutschland sowie des Risikoniveaus hinsichtlich ihrer weiteren Ausbreitung. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt.
(6) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzonen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, in den Bundesländern Berlin und Brandenburg in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Deutschland in Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Deutschland auf andere Teile dieses Mitgliedstaats und auf andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(8) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche sollte dieser Beschluss bis zum 11. Februar 2025 gelten.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Deutschland stellt sicher, dass
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt bis zum 11. Februar 2025.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87 der Kommission vom 13. Januar 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland (ABl. L, 2025/87, 14.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/87/oj).
Anhang |
Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Deutschland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
DE-FMD-2025-00001 | Schutzzone betreffend den Ausbruchsherd DE-FMD-2025-00001: Brandenburg: Landkreis Märkisch- oderland:
Landkreis Barnim:
Berlin:
|
11.2.2025 |
Überwachungszone betreffend den Ausbruchsherd DE-FMD-2025-00001: Brandenburg: Landkreis Märkisch- oderland:
Landkreis Barnim:
Landkreis Oder-Spree:
Berlin:
|
11.2.2025 |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 13.03.2025)
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