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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2025/145 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU in Bezug auf die unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus, Pucciniastrum minimum (Schweinitz) Arthur und Fig mosaic agent und zur Berichtigung dieser Durchführungsrichtlinie hinsichtlich Maßnahmen in Bezug auf Candidatus Phytoplasma prunorum Seemüller & Schneider

(ABl. L 2025/145 vom 30.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 1, insbesondere auf Artikel 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 wurde eine Liste der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (im Folgenden "RNQPs") erstellt. Ferner wurden darin Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union und ihre Verbringung innerhalb der Union festgelegt, um die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung dieser Schädlinge in das bzw. im Gebiet der Union zu verhindern.

(2) Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission 3 wurden spezifische Anforderungen an die Gattungen und Arten von Obstpflanzen, spezifische Anforderungen an die Versorger und ausführliche Bestimmungen für die amtliche Prüfung festgelegt.

(3) Die Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU sollte dahin gehend geändert werden, dass der Pflanzengesundheitsstatus bestimmter Schädlinge aktualisiert wird und die spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Schädlinge geändert werden. Die RNQPs werden mit den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geführt und die entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens dieser RNQPs auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der genannten Durchführungsverordnung festgelegt. Für RNQPs in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung sind solche Maßnahmen jedoch ausschließlich in der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU festgelegt.

(4) Tobacco ringspot virus wurde aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen und in Anhang IV Teil J der genannten Verordnung als RNQP in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Vaccinium L., außer Pollen und Samen, aufgenommen. Es ist daher erforderlich, Tobacco ringspot virus in Bezug auf die genannte Gattung in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzunehmen, damit die entsprechenden Anforderungen des Artikels 9 Absätze 2 und 4, des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 16 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 der genannten Richtlinie gelten und ein geeignetes Maß an Pflanzenschutz gewährleistet wird.

(5) Tomato ringspot virus wurde aus der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen und in Anhang IV Teil J der genannten Durchführungsverordnung als RNQP in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung von Malus Mill., Prunus L. und Vaccinium L., außer Pollen und Samen, sowie von Rubus L., außer Pollen, aufgenommen. Aus Gründen der Kohärenz ist es daher erforderlich, Tomato ringspot virus in Bezug auf die genannten Gattungen in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufzunehmen, damit die entsprechenden Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4, des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 16 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 26 Absatz 1 der genannten Richtlinie gelten und ein geeignetes Maß an Pflanzenschutz gewährleistet wird.

(6) Für Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus sollten ferner die Maßnahmen des Anhangs IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU gelten, um in Bezug auf die jeweiligen Kategorien sicherzustellen, dass die betreffenden Pflanzen frei von den genannten Schädlingen sind.

(7) In Anhang IV Nummer 11

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