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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/91 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 197)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/91 vom 15.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 4 erlassen. Mit diesem Beschluss wurden bis zum 21. November 2024 bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Infektionen mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien festgelegt.

(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb gemeldet. Infolgedessen wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission 5 am 19. November 2024 der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 mit Wirkung vom 22. November 2024 aufgehoben und ersetzt. Darüber hinaus müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 die von Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen als Reaktion auf die jüngsten Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/3111 6 vom 6. Dezember 2024 und 2024/3232 der Kommission 7 vom 19. Dezember 2024 als Reaktion auf weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben in Bulgarien, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, erneut geändert.

(7) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3232 hat Bulgarien der Kommission erneut weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, in den Oblasten Sliwen und Kardschali gemeldet.

(8) Bulgarien hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU)

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