Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/82 der Kommission vom 17. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in Mitteilungen über Hanf
(ABl. L 2025/82 vom 31.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen.
(3) Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 enthält Vorschriften über die zu übermittelnden Angaben sowie über Inhalt, Zeitpunkt, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen über Hanf. Insbesondere werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt, der Kommission die erlassenen Vorschriften über Einfuhrlizenzen für Hanferzeugnisse mitzuteilen und die Kommission über die Sanktionen oder Maßnahmen zu unterrichten, die infolge festgestellter Unregelmäßigkeiten beschlossen bzw. unternommen wurden. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und angesichts der Tatsache, dass es nicht erforderlich ist, eine Verpflichtung zur systematischen und jährlichen Übermittlung dieser Angaben aufzuerlegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen können, sollten diese Berichtspflichten daher nicht mehr verlangt werden. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" 3.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission Name und Anschrift der Behörden mit, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Namen und Anschriften an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten."
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Januar 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj).
3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus (COM(2023) 168 final vom 16.03.2023).
![]() |
ENDE |
(Stand: 01.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion