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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/72 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/936 in Bezug auf die harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner

(ABl. L 2025/72 vom 17.01.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. Die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sind in Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission 3 festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 veröffentlicht die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, muss davon ausgegangen werden, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. Die Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sind in Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission 5 festgelegt.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 3518 der Kommission 6 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung der in Anhang I jenen Beschlusses aufgeführten bestehenden harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2023 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 (im Folgenden "Auftrag"). Die Überarbeitung war erforderlich, um das in der harmonisierten Norm EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, genannte Referenzwaschmittel, das den Stoff Natriumperborat enthält, der seit dem 27. Mai 2023 gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und gemäß Anhang XIV Eintrag 48 jener Verordnung nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf, zu ersetzen. Der Auftrag ermöglichte es auch, dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Rundung der gemeldeten Zahlen an die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission 8 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission 9 anzupassen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 60456:2016, geändert durch EN 60456:2016/A11:2020, deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/936 der Kommission 10 im Amtsblatt der Europäischen Union

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