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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/57 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 81)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/57 vom 16.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird. Daher könnte die Verfügbarkeit von Daten für solche Anlagen vor dem genannten Datum begrenzt sein.

(2) Im Rahmen der Berichterstattung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 Berichte mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der genannten Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen übermitteln.

(3) Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 Berichte mit einer Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen übermitteln.

(4) Die von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2193 zu verwendenden technischen Formate sollten so gestaltet sein, dass sie die Kommission bei der Übermittlung des zusammenfassenden Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 11 Absatz 4 unterstützen. Diese technischen Formate sollten den wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 Rechnung tragen und die Bereitstellung aggregierter Daten, auch zu Anlagenkategorien, Emissionen, Energieeinsatz und Kapazität, ermöglichen.

(5) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 übermittelten Informationen zu gewährleisten und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie für die Berichterstattung ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und Staub zu übermitteln, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang I dieses Beschlusses.

(2) Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 qualitative und quantitative Informationen über die Umsetzung der genannten Richtlinie zu übermitteln und über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der genannten Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen zu berichten, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang II dieses Beschlusses.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 genannte elektronische Datenübermittlungsinstrument, um die Informationen gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2025

1) ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj.

2) Richtlinie 2010/75

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