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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/14 vom 08.01.2025, ber. L 2025/90028)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei mobilen Maschinen und Geräten mit eigenem Antrieb, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen und die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert oder gebaut wurden (im Folgenden "nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte"), kann es gelegentlich oder regelmäßig vorkommen, dass sie auf öffentlichen Straßen verkehren müssen, um insbesondere von einem Einsatzort zum nächsten zu gelangen.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Maschinen und Geräte mit eigenem Antrieb. Gezogene Maschinen und Geräte werden von dieser Verordnung nicht erfasst, da diese in der Regel von Kraftfahrzeugen gezogen werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen. Für solche Maschinen und Geräte sollte die Verordnung (EU) 2018/858 gelten, da diese die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einschließlich ihrer Anhänger regelt. Die Kommission sollte sich mit der Notwendigkeit befassen, im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/858 detaillierte technische Anforderungen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit der spezifischen Kategorie gezogener Maschinen und Geräte festzulegen, insoweit diese Maschinen und Geräte nicht entsprechenden Anforderungen nach bestehenden Vorschriften unterliegen.

(3) Bestimmte Aspekte der Konstruktion und des Baus von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten sind bereits durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, die Richtlinie 2006/42/EG und die Richtlinien 2014/30/EU 7 und 2014/53/EU 8 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4) Was die Sicherheit mobiler Maschinen und Geräte betrifft, so ist die Richtlinie 2006/42/EG der wichtigste Rechtsakt, der für diese Maschinen und Geräte gilt, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Sie enthält grundlegende Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Funktionsfähigkeit mobiler Maschinen und Geräte im Gelände, z.B. das Abbremsen, Anhalten, Bremsen, die Fahrerplätze und Rückhaltevorrichtungen. Die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz dieser Richtlinie sind jedoch nur so beschaffen, dass sie die Sicherheit beim Einsatz dieser Maschinen und Geräte betreffen, und nicht deren Sicherheitsaspekte beim Verkehr auf öffentlichen Straßen.

(5) Da keine harmonisierten Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten bestehen, sind Wirtschaftsakteure, die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen, mit erheblichen Kosten im Zusammenhang mit unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen in den Mitgliedstaaten konfrontiert. Darüber hinaus ist die Straßenverkehrssicherheit dieser Maschinen und Geräte nicht einheitlich im gesamten Gebiet der Union gewährleistet. Daher müssen auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden.

(6) Für die Zwecke der Entwicklung und des Funktionierens des Binnenmarkts ist es angezeigt, ein harmonisiertes Typgenehmigungssystem und ein Einzelgenehmigungssystem für die Straßenverkehrssicherheit von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, einzurichten.

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