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Leitlinien 1 für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse 2
C/2024/6789
(ABl. C, C/2024/6789 vom 13.11.2024)
1) Nichts in diesem Leitfaden ersetzt oder ist gleichwertig mit einer direkten Konsultation der beschriebenen Instrumente, und die Kommission übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch in dem Leitfaden enthaltene Fehler oder Aussagen verursacht wurden. Nur der Europäische Gerichtshof kann endgültig über die Auslegung der Verordnung entscheiden.
2) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (im Folgenden " EU-Entwaldungsverordnung") kann die Kommission Leitlinien herausgeben, um die harmonisierte Durchführung der Verordnung zu erleichtern.
Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Ihr einziger Zweck besteht darin, Informationen über bestimmte Aspekte der EU-Entwaldungsverordnung bereitzustellen. Die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, werden nicht ersetzt, ergänzt oder geändert. Diese Leitlinien sollte nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als "eigenständiger" Bezugspunkt zu sehen.
Diese Leitlinien sind jedoch ein nützliches Referenzmaterial für alle, die die EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, da spezifische Teile des Gesetzestextes weiter präzisiert werden, d. h. sie können Marktteilnehmern und Händlern Orientierungshilfen bieten. Sie können auch als Orientierungshilfe für die zuständigen nationalen Behörden und Durchsetzungsstellen sowie die nationalen Gerichte bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung dienen.
Die in diesem Dokument behandelten Fragen wurden in Zusammenarbeit mit benannten Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert und weiterentwickelt. Weitere Fragen können behandelt werden, sobald weitere Erfahrungen mit der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung vorliegen; in diesem Fall würden die Leitlinien entsprechend überarbeitet.
In Bezug auf alle in diesen Leitlinien behandelten Fragen sei darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen der Verordnung gemäß Erwägungsgrund 43 auf der Arbeit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufbauen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die für die Auslegung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union gelten 3. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen liegt bei den Mitgliedstaaten.
1. Begriffsbestimmungen für die Begriffe "Inverkehrbringen", "Bereitstellung auf dem Markt" und "Ausfuhr"
Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 - Begriffsbestimmungen |
Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Erzeugnisse "in Verkehr gebracht" oder "ausgeführt" werden sollen oder werden. Die Verpflichtungen der Händler, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind oder werden, auf dem Markt bereitgestellt zu werden (siehe auch Kapitel 4 Buchstabe c dieser Leitlinien).
Anhang I dieser Leitlinien enthält einen Überblick über die Szenarien, in dem die Verpflichtungen erläutert werden, denen KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Marktteilnehmer unterliegen, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen. Die Szenarien zeigen auch die Änderungen der Verpflichtungen von KMU-Marktteilnehmern in der nachgelagerten Lieferkette ( Artikel 4 Absatz 8) und für nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler ( Artikel 4 Absatz 9).
a) Inverkehrbringen
Nach Artikel 2 Nr. 16 gilt ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis als "in Verkehr gebracht", wenn er bzw. es zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, werden hier nicht erfasst. Der Begriff des Inverkehrbringens bezieht sich auf jede einzelne relevante Ware oder jedes einzelne relevante Erzeugnis, nicht auf eine Erzeugnisart, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde.
b) Bereitstellung auf dem Markt
Nach Artikel 2 Nr. 18
(Stand: 20.11.2024)
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