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Regelwerk, EU 2024, Bau/Energienutzung - EU Bund

Bekanntmachung der Kommission über das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/6206)
(ABl. C, C/2024/6206 vom 18.10.2024)



Ergänzende Informationen
European Green Deal

1. Einleitung

In der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden "Neufassung der EPBD") 1 wird dargelegt, wie die Europäische Union (EU) bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand durch eine Reihe von Maßnahmen erreichen kann, mit denen die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturell steigern können, wobei die Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz einen besonderen Schwerpunkt bildet.

Die Neufassung der EPBD trat am 28. Mai 2024 in Kraft und ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen, sofern nicht in bestimmten Fällen eine spezielle Umsetzungsfrist vorgesehen ist. Dies ist der Fall bei Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist. Gemäß Artikel 35 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um Artikel 17 Absatz 15 bis zum 1. Januar 2025 nachzukommen, und sie der Kommission mitteilen. Dies könnte auch eine Erläuterung aller praktischen Durchführungsmaßnahmen umfassen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Artikels 17 Absatz 15 getroffen wurden.

2. Zweck der Bekanntmachung

Diese Bekanntmachung enthält Leitlinien zu Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD. Die Leitlinien sollen zu einem besseren Verständnis der Bestimmungen beitragen und eine einheitlichere und kohärentere Anwendung erleichtern. Sie richten sich an die Mitgliedstaaten und all jene, die Informationen über die Bestimmungen benötigen. Die Bekanntmachung enthält nur Klarstellungen zu den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1275. In ihr werden ferner Informationen aus dem Austausch mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern zusammengeführt, der im Anschluss an den Erlass der Neufassung der EPBD stattfand. Die Kommission wird zu gegebener Zeit weitere Leitlinien zu anderen Aspekten herausgeben, die für die Umsetzung und Durchführung der Neufassung der EPBD relevant sind, darunter Leitlinien zur Definition des Begriffs "mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel".

Diese Bekanntmachung ist ausschließlich als Orientierungshilfe gedacht; rechtlich verbindlich ist nur der Wortlaut des EU-Rechtsakts selbst. Das vorliegende Dokument entspricht dem Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Ausarbeitung und spätere Änderungen der Leitlinien bleiben vorbehalten.

Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesen Leitlinien dargelegten Auffassungen haben keinen Einfluss auf den Standpunkt, den die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt. Weder die Europäische Kommission noch in ihrem Namen handelnde Personen können für die Verwendung der hierin enthaltenen Informationen verantwortlich gemacht werden.

3. Zusammenfassung der Rechtsvorschriften

Die Neufassung der EPBD wird zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in der EU beitragen. Gemäß Artikel 17 Absatz 15 der Neufassung der EPBD dürfen die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zur Verfügung stellen, ausgenommen diejenigen, die bereits im Rahmen von EU-Fonds genehmigt wurden.

4. Leitlinien für die Umsetzung der Rechtsvorschriften

Artikel 17 Absatz 15 lautet: "Ab dem 1. Januar 2025 stellen die Mitgliedstaaten keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 und gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für Investitionen ausgewählt wurden."

4.1. Begriffsbestimmungen

Gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 48 der EPBD bezeichnet der Begriff " Heizkessel

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(Stand: 02.12.2024)

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