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Regelwerk, EU 2024, Bau/Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- EU-Gebäuderichtlinie - EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1275 vom 08.05.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 30.05.2026 gem. Art. 36 die RL (EU) 2010/31/EU - Entsprechungstabelle

Archiv: 2010; 2002

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist mehrfach und erheblich geändert worden 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Im Übereinkommen von Paris 6, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde (im Folgenden " Übereinkommen von Paris"), haben die Vertragsparteien vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris steht im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" (im Folgenden "europäischer Grüner Deal"). Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

(3) Wie im europäischen Grünen Deal angekündigt, legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel "Eine Renovierungswelle für Europa - umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen" ihre Strategie für eine Renovierungswelle vor. Die Strategie für eine Renovierungswelle enthält einen Maßnahmenplan mit konkreten rechtlichen, finanziellen und unterstützenden Maßnahmen mit dem Ziel, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Gebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln und umfassende Renovierungen zu fördern, wodurch bis 2030 Renovierungen von 35 Mio. Gebäudeeinheiten durchgeführt und Arbeitsplätzen in der Baubranche geschaffen werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist eines der Instrumente zur Umsetzung der Renovierungswelle. Sie wird auch zur Umsetzung der Initiative "Neues Europäisches Bauhaus", die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2021 mit dem Titel "Neues Europäische Bauhaus: attraktiv - nachhaltig - gemeinsam" vorgestellt wurde, und der Europäischen Mission "Klimaneutrale und intelligente Städte" beitragen. Die Initiative "Neues Europäisches Bauhaus" soll eine inklusivere Gesellschaft fördern, die das Wohlbefinden aller fördert, indem sie sich am historischen Bauhaus orientiert, das zur sozialen Inklusion und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Arbeitergemeinschaften, beigetragen hat. Indem die Initiative "Neues Europäisches Bauhaus" Schulungen und Netzwerke erleichtert und Leitlinien für Architekten, Studenten, Ingenieure und Designer im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der Ästhetik und der Inklusion gibt, kann sie lokale Behörden in die Lage versetzen, innovative und kulturelle Lösungen für die Schaffung einer nachhaltigeren bebauten Umgebung zu entwickeln.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, wird das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Unionsrecht verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt.

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(Stand: 05.09.2024)

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