Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund |
Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
(ABl. L 2024/3234 vom 23.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Die meisten Bestimmungen der genannten Verordnung gelten ab dem 30. Dezember 2024.
(2) Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Sorgfaltspflicht erfüllen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; das erfordert in erster Linie die Sammlung von Daten, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und eine angemessene Dokumentation zum Nachweis dieser Daten von jedem einzelnen Lieferanten.
(3) Die Kommission hat erhebliche Schritte unternommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu erleichtern. Insbesondere enthält der Leitfaden zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse Leitlinien für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden zu den wichtigsten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und präzisiert unter anderem die Auslegung des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung", insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht landwirtschaftliche Nutzung ist, wie vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert.
(4) Darüber hinaus liefert die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2024 über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, eine umfassende Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erleichtern. In der Mitteilung sind außerdem die allgemeinen Grundsätze dargelegt, die die Kommission bei der Einstufung von Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko und hohem Risiko gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 anzuwenden beabsichtigt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission 4 sieht ein Informationssystem und den Zugang zu diesem System für Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, zuständige Behörden und Zollbehörden vor, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Marktteilnehmer und Händler wären somit in der Lage, bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 Sorgfaltserklärungen zu registrieren und abzugeben.
(6) Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38
(Stand: 30.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion