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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3215 der Kommission vom 28. Juni 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3215 vom 19.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die dänische, die estnische, die finnische, die französische, die griechische, die irische, die italienische, die kroatische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die spanische und die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission 2 enthalten Fehler in einigen Angaben zu Energieeffizienzklassen in den Anhängen I und II.

(2) Ferner enthalten die französische, die irische, die polnische, die portugiesische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zusätzliche Fehler. Die portugiesische Sprachfassung enthält einen falschen Verweis in Artikel 1. In der polnischen Sprachfassung fehlte in Anhang I Abschnitt 3.5 unter "Beschreibung der Tätigkeit" ein Absatz. Die französische Sprachfassung enthält einen Fehler im Titel von Anhang II, die irische und die spanische Sprachfassung enthalten in Anhang II Abschnitt 7.7 in der Tabelle, Punkt 1 "Klimaschutz" Spalte 2 Absatz 2 einen Fehler in Bezug auf die Klasse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz.

(3) Die dänische, die estnische, die finnische, die französische, die griechische, die irische, die italienische, die kroatische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die spanische und die ungarische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2024

1) ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 09.12.2021 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2139/oj).


ENDE

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