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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3205 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
(ABl. L 2024/3205 vom 19.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die sie für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwenden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates 2, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1774 des Rates 3, wurde Ungarn ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen und die Nutzung eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für private Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des genannten Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(3) Mit einem am 26. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Ungarn gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag").
(4) Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 setzte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag in Kenntnis. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.
(5) Gemäß Artikel 5 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1493 legte Ungarn zusammen mit dem Antrag einen Bericht vor, der eine Überprüfung des in Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses genannten Prozentsatzes für die Begrenzung des Rechts auf Vorsteuerabzug enthält. Auf der Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, hält Ungarn die Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.
(6) Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden hatte, indem die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen verhindert wurde, hält die Kommission es für angemessen, die Sondermaßnahme zu verlängern. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin anzuwenden.
(7) Die Sondermaßnahme sollte sich auf den Zeitraum beschränken, der für die Bewertung ihrer Wirksamkeit und der Angemessenheit des angewandten Prozentsatzes erforderlich ist.
(8) Angesichts der angestrebten Ziele - nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung - ist die Sondermaßnahme verhältnismäßig, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.
(9) Falls Ungarn eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2027 einen Antrag auf Verlängerung vorlegen. Dem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt werden, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.
(Stand: 19.12.2024)
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