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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3193 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/3193 vom 20.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
1.1. Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
( 1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 2 führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission 3 wurde eine Verpflichtung eines Ausführers in Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates 4 wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren unter anderem aus Russland aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Unionshersteller in der Vergangenheit vorsichtshalber nicht länger anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 9 der genannten Verordnung).
( 2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 5 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein, hob die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates 6 auf und stellte die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen der bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und die Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein.
( 3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 7 führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein.
( 4) Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 8 bzw. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 9 die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten endgültigen Maßnahmen für eine Reihe von russischen ausführenden Herstellern.
( 5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 10 führte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein (im Folgenden "vorausgegangene Auslaufüberprüfung").
( 6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 11 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus nicht rostendem Stahl und anderer nahtloser Rohre, ein.
( 7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 12 änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, um die Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus nicht rostendem Stahl und anderer nahtloser Rohre, zu verlängern.
( 8) Mit der Verordnung (EU) 2022/428 13 führte der Rat restriktive Maßnahmen auf die Einfuhren einer Reihe von Waren ein, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, und untersagte die Einfuhren der betroffenen Ware.
( 9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 14 änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, einschließlich der Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl und anderer nahtloser Rohre.
( 10
(Stand: 27.12.2024)
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