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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3145 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Anhänge I, IX, X und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung ihres Anhangs XXI hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3145 vom 19.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die allgemeinen Vorschriften, und die Listen sind in ihren Anhängen II bis XXII enthalten.
(4) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission bestätigte Fälle von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV) bei Rindern und Schafen in Großbritannien gemeldet. Darüber hinaus hat Nordmazedonien der Kommission bestätigte Fälle von BTV bei Schafen und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Folglich sollten das Vereinigte Königreich und Nordmazedonien verpflichtet werden, Spenderrinder, -schafe und -ziegen in Bezug auf Samen, Eizellen oderin-vitro-erzeugte Embryonen auf BTV zu untersuchen. In den Anhängen IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern bzw. von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist. Aufgrund der bestätigten Fälle von BTV in Großbritannien und Nordmazedonien sollte darüber hinaus in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Tiergesundheitsgarantie "BTV-Test" in Anhang IX Teil 1 Spalte 6 der Einträge für die Zonen GB-1 und GB-2 im Vereinigten Königreich und für die Zone MK-0 in Nordmazedonien sowie in Anhang X Teil 1 Spalte 6 des Eintrags für die Zone GB-0 im Vereinigten Königreich aufgenommen werden. Die Anhänge IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) In Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In der Beschreibung der Zone "BR-2" in Brasilien in der Tabelle in Teil 2 des genannten Anhangs wird unter anderem auf die Zonen "BR-3" und "BR-4" in Brasilien in der Tabelle in Anhang XIII Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung verwiesen. Nach der Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission 4
(Stand: 28.01.2025)
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