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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1170 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Anhänge IV, VIII, XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1170 vom 30.04.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 232 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben in die Union. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zuzulassen, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist. Südafrika ist in diesem Anhang aufgeführt, der Statusgruppe F zugeordnet und als Zone ZA-1 regionalisiert, die auf die Großstadtregion Kapstadt beschränkt ist. Der Eingang von Sendungen registrierter Pferde aus dieser Zone in die Union ist seit dem 3. Mai 2011 ausgesetzt.

(5) Im Oktober 2022 fand in Südafrika ein Audit der Kommission 4 statt, um die Tiergesundheitskontrollen in Bezug auf den Eingang von Sendungen registrierter Equiden in die Union und insbesondere die Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest zu bewerten. Die Ergebnisse dieses Audits zeigten, dass Südafrika in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte bei der Verbesserung des Niveaus der Überwachung und Kontrolle der Afrikanischen Pferdepest im Kontrollgebiet erzielt hat. Es wurden jedoch auch einige Mängel festgestellt. Südafrika hat einen Aktionsplan vorgelegt, um den Empfehlungen des Auditberichts nachzukommen, und zusätzliche Garantien in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle der Afrikanischen Pferdepest für den Eingang von Sendungen registrierter Pferde in die Union vorgelegt.

(6) Angesichts dieser von Südafrika gebotenen Garantien sollte der Eingang in die Union von Sendungen registrierter Pferde aus der Zone ZA-1 unter bestimmten Bedingungen in Bezug auf zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen für die Afrikanische Pferdepest erneut zugelassen werden. Daher sollten in Spalte 6 der Tabelle in Anhang IV Teil 1

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(Stand: 23.05.2024)

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