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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3114 des Rates vom 9. Dezember 2024 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan

(ABl. L 2024/3114 vom 10.12.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.

(2) Am 8. November 2024 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats eingesetzt wurde, zwei Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024.

1) ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/747/oj.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 werden die folgenden Einträge angefügt:

"5. JUMa BARKALLA, Abdel Rahman

Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Kommandant in West-Darfur.

Geburtsdatum: 1. Januar 1969.

Geburtsort: Bahr Elarab, Ost-Darfur, Sudan.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Reisepass: Sudan P07834700.

Nationale Kennziffer: Sudan 21052659309.

Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdel Rahman Juma Barkalla wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdel Rahman Juma Barkalla, Generalmajor der RSF und Kommandant in West-Darfur, wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen, einschließlich Gewalttaten und Menschenrechtsverletzungen, benannt. Die Angriffe der RSF in Darfur haben Hunderttausende Zivilpersonen durch heftige Kämpfe, mangelnden Zugang zu humanitärer Hilfe und gezielte Gewalt gegen Zivilpersonen und Menschenrechtsaktivisten gefährdet.

Im Mai und Juni 2023 waren Vertreter der Zivilgesellschaft in El Geneina (West-Darfur) gezielten Bedrohungen und Tötungen durch die RSF und verbündete Milizen ausgesetzt. Am 4. August 2023 entführten und töteten Bewaffnete in Uniformen der RSF auch den Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwalt Ahmed Mohammed Abdullah und seinen Kollegen Adam Omer in Nyala (Süd-Darfur).

Der Gouverneur von West-Darfur, Khamis Abakar, wurde am 14. Juni 2023 getötet und zuletzt mit Barkalla gesehen (siehe S/2024/65, Rn. 71). Videos in den sozialen Medien zeigten, dass Abakar von RSF-Soldaten in ein Gebäude gezwungen wurde, einige Stunden später gefolgt von einem zweiten Video, in dem zu sehen war, wie Truppen in RSF-Uniformen um Abakars Leichnam feiern.

Zwischen Mai und November 2023 verübten die RSF und ihre verbündeten Milizen mindestens zehn Angriffe auf Zivilpersonen in den Städten El Geneina und Ardamata in West-Darfur, bei denen Tausende Menschen getötet und in mehr als 13 Massengräbern vergraben wurden. Berichten zufolge wurden bei diesen Angriffen auch Frauen und Mädchen vergewaltigt und sexuell missbraucht.

6. HAMID MOHAMED, Osman Mohamed

Funktion: Generalmajor der Rapid Support Forces (RSF) und Leiter der Abteilung Operationen der RSF.

Geburtsdatum: 1. Januar 1966.

Geburtsort: Kadiqali, Süd-Darfur, Sudan.

Staatsangehörigkeit: Sudan.

Nationale Kennziffer: Sudan 11540384888.

Tag der Benennung durch die VN: 8. November 2024.

Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Osman Mohamed Hamid Mohamed wurde am 8. November 2024 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

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(Stand: 11.12.2024)

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