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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/3101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3101 vom 16.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Politik der Union im Bereich des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz ab. Erreicht werden kann dies durch die Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen unter gleichzeitiger Wahrung der Freiheit der Schifffahrt, wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen.

(2) Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " Marpol-Übereinkommen 73/78") enthält generelle Verbote für Einleitungen durch Schiffe auf See, regelt aber auch die Bedingungen, unter denen bestimmte Stoffe in die Meeresumwelt eingeleitet werden können. Das Marpol-Übereinkommen 73/78 sieht Ausnahmen für die Einleitung von seinen Anlagen unterliegenden Schadstoffen vor, die nicht als Verstoß betrachtet wird, wenn die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. In diesen Anlagen ist keine Ausnahme für Fälle vorgesehen, in denen diejenigen, die für den Schaden verantwortlich sind, entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt haben, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde.

(3) Seit der Annahme der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden im Marpol-Übereinkommen 73/78 und seinen Anlagen wichtige Änderungen vorgenommen, mit denen strengere Normen und Verbote für das Einleiten von Stoffen durch Schiffe ins Meer eingeführt wurden. Diesen Änderungen sowie den bei der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG gewonnenen Erkenntnissen sollte Rechnung getragen werden.

(4) Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie besteht zwar darin, wichtige Änderungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 in das Unionsrecht aufzunehmen, ein aktueller und vollständiger Wortlaut dieses Übereinkommens und seiner zugehörigen Anlagen ist jedoch nicht öffentlich verfügbar. Dies erschwert es der Branche, den Bürgern und den Verwaltungsbehörden, einen angemessenen Zugang zum Wortlaut des Marpol-Übereinkommens 73/78 und anderer ähnlicher IMO-Übereinkommen zu erhalten.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der IMO darauf hinarbeiten, dass die vollständigen und aktuellen Wortlaute der IMO-Übereinkommen einschließlich des Marpol-Übereinkommens 73/78 und seiner Anlagen der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich gemacht werden.

(6) Mit der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wird sichergestellt, dass Abfälle von Schiffen in Häfen der Union entladen und dort in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gesammelt werden. Die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 ist zusammen mit der Richtlinie 2005/35/EG ein wichtiges Instrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Im Interesse eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems für die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/883 über die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen sollte die Richtlinie 2005/35/EG geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf die Anlagen IV bis VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 auszudehnen, damit Schiffe davon abgehalten werden, Schadstoffe illegal ins Meer einzuleiten, und die Schadstoffe stattdessen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 in Hafenauffangeinrichtungen entladen.

(7) Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/883

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(Stand: 23.12.2024)

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