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Beschluss (GASP) 2024/3097 des Rates vom 5. Dezember 2024 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und konventioneller Munition in Südosteuropa
(ABl. L 2024/3097 vom 06.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit mehreren Jahrzehnten sind die Länder in Südosteuropa im Zusammenhang mit der destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung unerlaubter Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden "SALW") sowie konventioneller Munition mit erheblichen Risiken und Herausforderungen konfrontiert. Diese Risiken haben weiter reichende negative Auswirkungen auf ganz Europa und auch über Europa hinaus.
(2) Am 19. November 2018 hat der Rat die EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie zugehörige Munition mit dem Titel "Gefahren abwenden, Bürger schützen" (im Folgenden "SALW-Strategie der EU") angenommen.
(3) Auf regionaler Ebene verpflichtet die SALW-Strategie der EU die Union und ihre Mitgliedstaaten dazu, die Stärkung der Strafverfolgungskapazitäten zu unterstützen, um illegale Handelsnetze zu ermitteln, zu zerschlagen und zu verbieten sowie zu verhindern, dass Feuerwaffen über den illegalen Markt an Terroristen und Straftäter gelangen.
(4) Wie im Abschlussdokument der vierten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten vom Juni 2024 dargelegt, haben sich die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet, zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW in geeigneter Weise auf allen Ebenen Partnerschaften zu vertiefen und die Zusammenarbeit zu intensivieren.
(5) Im Jahr 2000 haben sich die Staaten, die an der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) teilnehmen, zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten verpflichtet. Die OSZE aktualisierte 2020 ihren Praxisleitfaden zur Deaktivierung von Kleinwaffen und leichten Waffen, in dem auf der Grundlage der Ergebnisse der dritten Konferenz der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Fortschritte anerkannt wird, wie wichtig die Gewährleistung der endgültigen Deaktivierung oder Zerstörung von SALW ist.
(6) Mit dem durch diesen Beschluss unterstützten Projekt werden andere regionale Initiativen berücksichtigt, insbesondere der Fahrplan für den Westbalkan, die Arbeit des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP)/der Zentralstelle Südost- und Osteuropa für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (SEESAC) und die einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Kommission in Südosteuropa im Zusammenhang mit der Rüstungskontrolle und dem illegalen Waffenhandel.
(7) Davor hat die Union Maßnahmen der OSZE im Bereich SALW mit den Beschlüssen 2012/662/GASP 1, (GASP) 2017/1424 2 und (GASP) 2019/2009 3 des Rates unterstützt.
(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates 4 wurde die 1. Phase eines Projekts zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und konventioneller Munition in Südosteuropa unterstützt. Es ist nun angezeigt, Phase II dieses Projekts zu unterstützen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition (im Folgenden "SALW-Strategie der EU") zielt dieser Beschluss darauf ab, die Risiken des unerlaubten Handels mit und der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) in, nach oder aus Südosteuropa zu verringern, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zum Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zum Wiederaufflammen des Konflikts führen.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele unterstützt die Union Maßnahmen unter anderem in den folgenden prioritären Bereichen:
(Stand: 12.12.2024)
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