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Beschluss (GASP) 2024/3088 des Rates vom 9. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
(ABl. L 2024/3088 vom 10.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo angenommen.
(2) Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und damit verbundene Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 2 angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP durch die Einfügung autonomer restriktiver Maßnahmen in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP geändert.
(3) Aufgrund einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sowie in Anbetracht der einschlägigen Umstände und angesichts der ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo sollten diese Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2025 verlängert werden.
(4) Auf der Grundlage aktualisierter Informationen sollten die Einträge zu bestimmten in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP aufgeführten Personen geändert werden.
(5) Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 12. Dezember 2025. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden."
2. Anhang II wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024.
2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016 S. 7).
Anhang |
In Anhang II Abschnitt A ("Personen") des Beschlusses 2010/788/GASP erhalten die Einträge 13, 17, 29 und 30 folgende Fassung:
Name(n) | Angaben zur Identität | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
"13. | Joseph Nganzo Olikwa TIPI | alias Colonel Tipi Ziro Ziro, Joseph Ngadjole, Joseph Nganzole Olikwa Geburtsdatum: 10.11.1977 Geburtsort: Bunia Fataki, DRK Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich Rang: Oberst der FARDC Position: Stellvertretender Befehlshaber der 12. Schnelleinsatzbrigade in Minembwe, ehemaliger Befehlshaber des 312. Bataillons der 31. Hauptverteidigungsbrigade Militärische ID-Nummer: 1-77-96-32692-76 |
Joseph Nganzo Olikwa Tipi war bis Januar 2022 Befehlshaber des 312. Bataillons der 31. Hauptverteidigungsbrigade der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC). Unter seinem Kommando und seiner Verantwortung stehende Streitkräfte des 312. Bataillons haben Angriffe auf Zivilpersonen und schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, insbesondere Vergewaltigungen von Frauen zwischen Juni und Dezember 2021. Joseph Nganzo Olikwa Tipi ist als Oberst und stellvertretender Befehlshaber der 12. Schnelleinsatzbrigade in Minembwe (Süd-Kivu) nach wie vor ein hochrangiger Offizier der FARDC, der für Verwaltung und Logistik zuständig ist. Aufgrund seiner Funktion trägt er Verantwortung für jüngste Menschenrechtsverletzungen durch die FARDC. Joseph Nganzo Olikwa Tipi ist daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. |
8.12.2022 |
17. | Alain François Viviane GOETZ | Geburtsdatum: 24.4.1965 Geburtsort: Deurne, Antwerpen, Belgien Staatsangehörigkeit: Belgien Geschlecht: männlich |
(Stand: 11.12.2024)
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